Allgemeine Nutzungsbestimmungen


Diese Nutzungsbestimmungen dienen dem sicheren Betrieb der Werkstatt und dem Wohl aller Nutzenden. Mit Betreten der Werkstatt werden diese Bestimmungen anerkannt und die Verpflichtung eingegangen, sich an diese zu halten.

 

1. Vertragsgegenstand


Der Verein «Offene Werkstatt Wädenswil» (OWW), im Folgenden kurz «Verein» genannt, stellt den Nutzerinnen und Nutzern, im Folgenden kurz «NuN» genannt, Räumlichkeiten, Werkzeuge, Maschinen und Material zur Verfügung. Mit ihrer Unterschrift anerkennen die «NuN» die Geltung dieser Allgemeinen Nutzungsbestimmungen. Jede Haftung durch den Verein wird dadurch ausgeschlossen. Die «NuN» können während der Öffnungszeiten und entsprechend der Nutzungsbestimmungen die zur Verfügung stehenden Einrichtungen des Vereins nutzen.


2. Geltung der Vertragsbedingungen


2.1 Sämtliche Angebote und Leistungen gegenüber der «NuN» erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser Allgemeinen Nutzungsbestimmungen.


2.2 Änderungen der Nutzungsbedingungen werden angezeigt durch Aushang in den Vereinsräumen oder Publikation auf der Website.


3. Gebühren


3.1 Der Betrieb der Werkstätten ist nur mit stetigen Ausgaben des Vereins möglich (Neuanschaffungen, Verbrauchsmaterial, Reparaturen). Die Nutzung der Räume und aller Gegenstände erfolgt darum grundsätzlich unter Verrechnung der publizierten Gebühren. Spenden sind jederzeit willkommen und erwünscht, um den Betrieb der offenen Werkstatt aufrecht erhalten zu können.


3.2 Für Workshops und Kurse fallen in der Regel Gebühren an.

Diese werden gesondert abgerechnet. Die Bezahlung hat spätestens bis zu Beginn der Veranstaltung auf das angegebene Konto zu erfolgen.


4. Kündigung


Der Verein behält sich das Recht vor, «NuN», die diesen Bestimmungen zuwiderhandeln, die Nutzung zu untersagen.


5. Öffnungszeiten / Schliessungen


Es gelten die publizierten Öffnungszeiten. Der Verein behält sich vor, diese kurzfristig zu ändern bzw. die Anlage ganz zu schliessen, beispielsweise
• im Falle technischer Revisionen oder Reparatur- und Wartungsarbeiten.

• bei fehlender Aufsicht.
• anlässlich spezieller Veranstaltungen nach vorheriger Ankündigung.


6. Pflichten des Vereins


Der Verein stellt die Räumlichkeiten und Werkzeuge zur Verfügung und hält diese in ordnungsgemässem Zustand. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.


7. Pflichten der Nutzenden


7.1 Die «NuN» sind verpflichtet sich für die Benutzung jeglicher Gegenstände einweisen zu lassen und sich fehlendes Wissen selber anzueignen. Für die Nutzung der speziell gekennzeichneten Grossmaschinen ist das vorherige Absolvieren eines vom Verein angebotenen Maschinenkurses Voraussetzung.


7.2 Das Betreten der Werkstatt geschieht auf eigene Gefahr. Die Nutzung der Werkzeuge und Maschinen erfolgt auf eigene Verantwortung.


7.3 Den Anweisungen der Aufsichtspersonen oder der Workshop-Leitung ist unbedingt und ohne Ausnahme Folge zu leisten. Grundsätzlich und ausnahmslos besteht in allen Räumen ein Rauchverbot.

 

7.4 Wer nicht die nötigen körperlichen oder geistigen Fähigkeiten besitzt, bestimmte Tätigkeiten auszuführen oder Einrichtungsgegenstände zu bedienen (z. B. durch Einfluss von Medikamenten, Alkohol oder anderer Sucht- und Betäubungsmittel) hat keinen Anspruch auf die Nutzung und kann unter diesen Umständen der Räume
verwiesen werden. Menschen mit eingeschränkten Fähigkeiten aufgrund von Alter, Behinderung oder Krankheit müssen dies dem Verein bei Haftungsausschluss offenlegen und dürfen entsprechende Maschinen nur unter Aufsicht bedienen.


7.5 Der Arbeitsplatz und die Werkzeuge sind in einwandfreiem Zustand und gereinigt nach Nutzungsende zurückzulassen bzw. am richtigen Ort versorgt werden. Defekte oder Mängel sind dem Verein unverzüglich zu melden.


7.6 Es ist strengstens untersagt, Gegenstände, die gegen allgemeine ethische und moralische Grundsätze verstossen (u.a. rassistisch, diskriminierend, Gewalt verherrlichend, eine Religionsgemeinschaft herabsetzend sowie Waffen und deren Zubehör) in die Werkstatt mitzubringen, zu bearbeiten oder dort zu fertigen.


7.7 Die «NuN» bestätigen mit ihrer Unterschrift, über eine wirksam abgeschlossene Haftpflichtversicherung zu verfügen. Der Abschluss einer persönlichen Unfallversicherung ist Sache der «NuN». Seitens OWW wird jede Haftung wegbedungen.

 

8. Nutzungsgegenstände


8.1 Die «NuN» überprüfen bei erstem Gebrauch von Werkzeugen oder Maschinen diese auf eventuelle Beschädigung und melden allfällige Defekte oder Mängel der Aufsichtsperson oder der Kursleitung.

 

8.2 Die «NuN» kommen für alle durch sie entstandenen Schäden und Defekte an den Werkzeugen, Maschinen oder Einrichtungen des Vereins auf (Wiederbeschaffungskosten) – ebenso natürlich an eigenen mitgebrachten Werkzeugen und Materialien.

 

8.3 Grundsätzlich ist mit dem Eigentum anderer, insbesondere jenem des Vereins, sorgfältig umzugehen.

 

8.4 Die «NuN» haben keinen Anspruch darauf, dass alle Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen zu jeder Zeit nutzbar sind (Nutzung durch andere / Defekte / Reparaturvorgang oder Maschinenservice).

 

8.5 Die kurzfristige Ausleihe von Werkzeugen und Maschinen ist mit Hinterlegung eines vom Verein bestimmten Depots möglich und wird schriftlich geregelt. Es wird eine Tagesmiete erhoben.

 

8.6 Jeder Diebstahl oder Versuch eines Diebstahls wird sofort zur Anzeige gebracht und mit unverzüglichem Hausverbot belegt.


9. Sicherheit


9.1 Für ausreichenden Arbeitsschutz und Arbeitskleidung sind die «NuN» selbst verantwortlich. Der Verein ist nicht verpflichtet, dies zu kontrollieren und kann bei Arbeitsunfällen nicht haftbar gemacht werden.


9.2 Der Einsatz aller Werkzeuge und Maschinen ist nur zum bestimmungsgemässen Gebrauch zulässig. Schutzeinrichtungen dürfen weder manipuliert noch ausser Kraft gesetzt werden. Bei Unklarheiten in Bezug auf die sichere und sachgemässe Nutzung von Maschinen, Werkzeugen und Einrichtungsgegenständen ist von der Benutzung abzusehen oder müssen sich eigenverantwortlich die entsprechenden Kenntnisse angeeignet werden. Auskünfte durch das Aufsichtspersonal erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, erheben aber keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit.


9.3 Die «NuN» sind verpflichtet, sich nach den Vorgaben des gesetzlichen Brandschutzes und den gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen zu richten und die eigene Tätigkeit darauf einzustellen. Vorhandene Feuerlöscher oder Löschdecken sind gekennzeichnet und im Brandfall einzusetzen.


9.4 Austretende Gefahrstoffe und Flüssigkeiten sind unverzüglich wieder zu entfernen und in die vorgesehenen Behälter auf Anweisung einzulagern. Für falsche und unsachgemässe Einlagerungen von Schadstoffen und Flüssigkeiten in die Behälter übernehmen die «NuN» die Kosten einer fachgerechten Entsorgung.

 

10. Persönliche Gegenstände


10.1 Die Lagerung persönlicher Gegenstände erfolgt auf eigenes Risiko und auf eigene Verantwortung. Dies gilt auch für den Verbleib von Gegenständen in den Vereinsräumen.


10.2 Der Einsatz selbst mitgebrachter Werkzeuge und Maschinen in der Werkstatt ist gestattet.


10.3 Mitgebrachte Werkstoffe, Abschnitte und sonstiger Abfall sind von den «NuN» vollständig mitzunehmen oder nach vorheriger Absprache mit dem Verein einzulagern. Hiernach können bestimmte Teile und Materialien (z. B. Holz und Metallreste) an den dafür vorgesehenen Plätzen deponiert werden. Andere «NuN» können diese dann kostenfrei zur Weiterverarbeitung entnehmen. Sollen Werkstücke des Nutzers zur weiteren Bearbeitung eingelagert werden, so sind diese zu kennzeichnen. Material hierfür wird kostenlos zur Verfügung gestellt. Wird der vereinbarte Zeitraum zur Lagerung überschritten geht das Lagergut in das Eigentum des Vereins über.


11. Beratung


Der Verein kann nach seinem Dafürhalten oder auf Wunsch der «NuN», fachliche und sachkundige Beratung vornehmen. Einen Anspruch oder ein Recht darauf hat der Nutzer jedoch nicht. Eventuell mündliche oder auch tatkräftige Hilfestellungen durch eine Aufsichtsperson erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen.

 

Wädenswil, 22. August 2023                                    

Offene Werkstatt Wädenswil

 Vorstand